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Bundesnotarkammer (Rundschreiben Nr. 1/2023 vom 22.02.2023) – Barzahlungsverbot bei Immobiliengeschäften

Zukünftig ist es nach § 16a GwG verboten, Immobilien mit Bargeld zu erwerben. Die Einhaltung des Barzahlungsverbots muss vom Notar aber nur bei einem Immobilienkauf oder -tausch überwacht werden. Hierzu müssen die Beteiligten nachweisen, dass sie die Gegenleistung unbar erbracht haben, etwa durch Vorlage eines Kontoauszugs. Der Notar darf grundsätzlich erst nach Nachweiserbringung den zwingend von ihm einzureichenden Antrag auf Eigentumsumschreibung einreichen. Verstöße gegen das Barzahlungsverbot oder die Nachweispflicht müssen an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) gemeldet werden. Das Barzahlungsverbot gilt für Rechtsgeschäfte, die ab dem 1. April 2023 abgeschlossen werden (§ 59 Abs. 11 GwG).

(Quelle: Bundesnotarkammer (Rundschreiben Nr. 1/2023 vom 22.02.2023) – Barzahlungsverbot bei Immobiliengeschäften )