Menü

Immobilien und Steuern

16März
Welche Steuern fallen denn bei Käufern, Verkäufern oder Eigentümern einer Immobilie an? Es gibt dazu unterschiedliche Arten von Steuern.

Nachfolgend finden Sie einen kurzen Auszug über mögliche Steuern die beim Immobilien(ver)kauf bei Immobilienbesitz oder Vererbung anfallen.

(Eine Garantie auf Vollständigkeit und Richtigkeit wird nicht übernommen. Dies stellt auch ausdrücklich keine Steuerberatung dar. Hierfür wenden Sie sich bitte an Ihren steuerlichen Berater.)

 

Die Grunderwerbsteuer

Für Immobilienkäufer gehört die Grunderwerbsteuer zu den unausweichlichen Anschaffungskosten beim Immobilienkauf. Diese einmalige Steuer wird beim Kauf eines unbebauten oder bebauten Grundstücks fällig. Die Höhe ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich und liegt derzeit zwischen 3,5% und 6,5%. Als Bemessungsgrundlage der Berechnung dient i. d. R. der Kaufpreis der Immobilie (Ausnahmen sind möglich!).

Grundsätzlich sind gegenüber dem Finanzamt sowohl Käufer als auch Verkäufer Steuerschuldner. In den meisten Fällen wird jedoch die Zahlungspflicht im notariellen Kaufvertrag auf den Käufer umgelegt. Wurde die Grunderwerbsteuer beglichen, erhält der Notar vom zuständigen Finanzamt die Unbedenklichkeitsbescheinigung, die u. a. vorliegen muss um die Eigentumsumschreibung im Grundbuch zu veranlassen.

 

Die Grundsteuer

Eine weitere Immobiliensteuer ist die Grundsteuer. Die Höhe der Grundsteuer wird von der jeweiligen Kommune, in der sich die Immobilie befindet, festgelegt (mittels Hebesatz). Sie wird jährlich erhoben und ist regional unterschiedlich hoch. Zu zahlen hat die Grundsteuer der Eigentümer. Ist die Immobilie vermietet, wird die Grundsteuer in der Regel auf den Mieter umgelegt.

 

Die Spekulationssteuer

Einnahmen aus privaten Veräußerungsgeschäften sind steuerpflichtig, deshalb kann eine Spekulationssteuer für den Immobilienverkäufer fällig werden, wenn dieser seine private Immobilie verkauft. Die Höhe der Steuer hängt Wertzuwachses und vom persönlichen Einkommenssteuersatz des Verkäufers ab. Es fällt aber nicht immer eine Spekulationssteuer an. Liegt z. B. zwischen An- und Verkauf der Immobilie eine Zeitspanne von mehr als zehn Jahren, ist die Spekulationsfrist abgelaufen und der Verkauf bleibt steuerfrei. Ebenso steuerfrei bleibt der Veräußerungsgewinn, wenn die Immobilie im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Jahren vom Eigentümer selbst genutzt wurde.

 

Die Erbschaftssteuer

Erben Sie eine Immobilie, kommt die Erbschaftssteuer ins Spiel. Jedem Erbe steht jedoch ein Freibetrag zu, für dessen Höhe der der Verwandtschaftsgrad ausschlaggebend ist. Folgend die Freibeträge

·         Ehepartner: 500.000,00 Euro

·         Kinder, Stiefkinder: 400.000,00 Euro

·         Enkel: 200.000,00 Euro

·         Eltern, Großeltern: 100.000,00 Euro

·         restliche Erben: 20.000,00 Euro

 

Die Höhe dieser Immobiliensteuer hängt vom aktuellen Marktwert der Immobilie ab. Dieser wird erst mal vom Finanzamt festgelegt. Sollte man aber über die Höhe des Marktwertes unterschiedlicher Meinung gegenüber dem Finanzamt sein, hat man als Steuerschuldner auch die Möglichkeit einen Marktwert – ermittelt von einem fachkundigen Experten (z. B. Sachverständigen) - gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen.

 

Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Unterstützung beim Verkauf Ihrer Immobilie in der Region Ingolstadt ? Dann kontaktieren Sie mich. Ich helfe Ihnen gerne.

Kontakt:
K & F Immobilien e. K. - Ihr regionaler Immobilienmakler
Inhaber: Gerhard Fischermeier
Wagnerwirtsgasse 1
85049 Ingolstadt
Tel. +49 841 93159112
info@k-und-f-immobilien.de
www.k-und-f-immobilien.de

#Immobilienmakler
#Immobilienbewertung
#Ingolstadt
#Eichstätt
#Verkauf
#Vermietung
#Hausverkauf
#Wohnungsverkauf
#Grundstücksverkauf

 



Zurück zur Übersicht