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Drei Arten des Maklerauftrags beim Immobilienverkauf

14März

Es gibt verschiedene Immobilienmaklerverträge, die zwischen einem Immobilienmakler und einem verkaufswilligen Eigentümer einer Immobilie abgeschlossen werden können. Hier sind die 3 Vertragsarten:

 

·       der einfache Maklerauftrag

·       der Makleralleinauftrag

·       der qualifizierter Makleralleinauftrag

 

Je nachdem, welche Auftragsart gewählt wurde, steht der Immobilienmakler in der Pflicht, bestimmte Dienstleistungen zu liefern. Zusätzlich regelt die jeweilige Vertragsart auch, wer alles berechtigt ist, die Immobilie zu vermarkten.

 

Der einfache Maklerauftrag

Der einfach Maklerauftrag ist der lockerste von allen. Er gibt dem Immobilienmakler das Recht, die Immobilie nachzuweisen und/oder zu vermitteln. Der Eigentümer kann aber auch selbst eigene Verkaufsbemühungen unternehmen oder zusätzlich andere Makler einschalten oder weitere Kanäle nutzen, um die Immobilie zu verkaufen. Der Makler wird nur dann eine Provision erhalten, wenn er den Verkauf der Immobilie tatsächlich nachgewiesen und/oder vermittelt hat. Der Makler ist aber bei dieser Auftragsart nicht verpflichtet, irgendwelche Bemühungen zu Vermarktung zu unternehmen. Empfehlenswert ist diese Auftragsart nicht, da Makler i. d. R. geringes Interesse an solchen Aufträgen haben, wenn mehrere Makler zeitgleich und der Eigentümer auch noch selbst Vermarktungsaktivitäten unternehmen dürfen. Es ist auch für die Vermarktung der Immobilie nicht ratsam, denn ein altes Sprichwort sagt: „Zu viele Köche verderben den Brei.“ Man sieht dann häufig, dass ein und dieselbe Immobilie mehrmals von verschiedenen Maklern und vom Eigentümer selbst angeboten wird, teils auch noch mit den unterschiedlichsten Kaufbedingungen (Kaufpreis, Provision, Immobilienangaben usw.). Das wirkt sich meist kontraproduktiv auf den Verkauf und den zu erzielenden Preis aus.

 

Der Makleralleinauftrag

Der Makleralleinauftrag gibt dem Makler das ausschließliche Recht, die Immobilie zu verkaufen. Das bedeutet, dass der Eigentümer keine anderen Makler einschalten darf. Dem Eigentümer ist es jedoch nach wie vor gestattet, bei dieser Auftragsart weiterhin auch selbst einen passenden Interessenten zu suchen. Der Makler ist hier verpflichtet, tatsächlich tätig zu werden. Diese Art von Vertrag kommt bei der Vermarktung von Wohnimmobilien in der Praxis relativ häufig vor, da sich der Makler ziemlich sicher sein kann, dass er für seine Arbeit auch belohnt wird.

 

Der qualifizierte Makleralleinauftrag

Der qualifizierte Makleralleinauftrag ähnelt dem vorgenannten Makleralleinauftrag. Auch hier darf der Eigentümer keinen weiteren Makler einschalten. Zusätzlich ist es aber dem Eigentümer untersagt, selbst in der Vermarktung tätig zu werden und muss Interessenten, die an ihn herantreten, an den Makler verweisen. Natürlich ist diese Form aus der Sicht des Maklers die idealste Vertragsart. Allerdings bedarf es zum rechtsgültigen Abschluss eines qualifizierten Alleinauftrages einer „INDIVIDUALVEREINBARUNG“ zwischen dem Eigentümer und dem Immobilienmakler. Diese ist aber in der Praxis äußerst schwierig zu formulieren und hält in den meisten Fällen einer rechtlichen Würdigung nicht stand, da die Rechtsprechung hier (richtigerweise) sehr hohe Hürden festgelegt hat.

 

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Herzlichst Ihr

Gerhard Fischermeier

 

Kontakt:
K & F Immobilien e. K.
Inhaber: Gerhard Fischermeier
Wagnerwirtsgasse 1
85049 Ingolstadt
Tel. +49 841 93159112
info@k-und-f-immobilien.de
www.k-und-f-immobilien.de

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