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Die drei Arten von Maklerverträgen mit Verkäufern

13Juni

 

Einfacher Maklerauftrag

Ein einfacher Maklerauftrag ist ein Vertrag mit den wenigsten Pflichten. Für den Abschluss des Vertrages reicht es aus, dass der Eigentümer den Immobilienmakler beauftragt, dessen Immobilie zu verkaufen (richtig muss es eigentlich heißen, die Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrages über die Immobilie nachzuweisen und/oder zu vermitteln). Der Eigentümer geht jedoch KEINE nennenswerten Verpflichtungen ein und kann seine Immobilie durch Einschaltung weitere Makler parallel zur Vermarktung anbieten lassen oder auch selbst am Markt auf Käufersuche gehen. Verkauft er das Objekt ohne Zutun eines Maklers, dann schuldet er auch keine Maklerprovision. Nachteil an der Sache ist jedoch, dass der Immobilienmakler zwar die Erlaubnis erhält, die Immobilie zu vermitteln, der Makler jedoch nicht dazu verpflichtet ist, hierfür was zu tun. Ob und wie der Makler sich engagiert, bleibt ihm überlassen. Der einfache Maklerauftrag kann jederzeit gekündigt werden.

 

Makleralleinauftrag

Anders schaut es beim einfachen Makleralleinauftrag aus. Hier darf der Eigentümer nur einen Immobilienmakler mit der Vermarktung beauftragen. Der Makler verpflichtet sich, anders als beim einfachen Maklerauftrag, auch tatsächlich tätig zu werden. Dem Auftraggeber ist es aber auch beim einfachen Makleralleinauftrag gestattet, selbst nach passenden Interessenten Ausschau zu halten und die Immobilie auch ohne Zutun des Maklers zu verkaufen. In diesem Fall fällt auch keine Maklerprovision für den Eigentümer an. Wenn der Eigentümer trotz Makleralleinauftrag einen weiteren Immobilienmakler beauftragt, muss er ggf. mit finanziellen Konsequenzen rechnen. Damit ein Auftraggeber nicht ewig an den Makler gebunden ist, vor allem, wenn dieser keinen Käufer findet, unterliegt der Alleinauftrag einer zeitlichen Befristung. Üblich sind hier in der Praxis Zeiträume von drei bis sechs Monaten.

 

Qualifizierter Makleralleinauftrag

Beim qualifizierten Makleralleinauftrag vereinbaren Makler und Auftraggeber, dass die Immobilie ausschließlich vom Makler vermittelt werden darf. Das heißt, weder ein anderer Makler noch der Auftraggeber selbst dürfen tätig werden. Findet der Verkäufer ohne Makler einen potenziellen Interessenten, muss er ihn an den Makler verweisen. Hält sich der Auftraggeber nicht daran, hat der Makler einen Anspruch auf finanziellen Ersatz. Allerdings sind die rechtlichen Hürden sehr hoch, einen rechtsgültigen qualifizierten Makleralleinvertrag abzuschließen. Dieser bedarf nämlich einer Individualvereinbarung zwischen Makler und Auftraggeber. Hier legt die Rechtsprechung aber die Messlatte recht hoch. In der Praxis halten deshalb die allermeisten abgeschlossenen qualifizierten Makleralleinverträge einer rechtlichen Belastungsprobe nicht stand. Auch der qualifizierte Makleralleinvertrag unterliegt der einer zeitlichen Befristung.

 

Sie haben weitere Fragen zum Thema wie z. B. Formerfordernisse bei Maklerverträgen, die Höhe und Verteilung von Maklerprovisionen oder Widerruf von Maklerverträgen? Gerne stehe ich Ihnen als Ihr regionaler Immobilienmakler in Ingolstadt mit meinem KOWHOW zur Verfügung.


Herzlichst Ihr


Gerhard Fischermeier

K & F Immobilien e. K. – Ingolstadt

Tel. 0841-93159112

info@k-und-f-immobilien.de

www.k-und-f-immobilien.de

 



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