Menü

Der Rolle des Notars bei der Immobilienkaufvertragsbeurkundung

12Januar

Beim Kauf einer Immobilie in Deutschland ist immer ein Notar involviert, da der Kaufvertrag der gesetzlich vorgegebenen Formerfordernis der notariellen Beurkundung unterliegt. Der Notar hat bei der Beurkundung des Immobilien(ver)kaufvertrages die Funktion ähnlich eines Schiedsrichters. Er ist somit sowohl für Verkäufer als auch für Käufer gleichermaßen beratend und aufklärungspflichtig tätig.


In der Praxis ist das aber so eine Sache mit der Neutralität. Es gibt nämlich kein Gesetz, welches regelt, wer den Notar bestimmt. Meistens ist es der Käufer, der den Notar auswählt, da er ja auch derjenige ist, der für die Beurkundung und Abwicklung allein die Kosten trägt. Wer zum ersten Mal eine Immobilie kauft, trifft meist auf einen Verkäufer, der mit der Abwicklung schon mindestens einmal, bei dessen ursprünglichen Kauf beteiligt war. Wird vom Bauträger gekauft, sind dies für den Geschäfte des täglichen Arbeitslebens.

Natürlich gilt auch in der letztgenannten Konstellation die Neutralitätspflicht des Notars. Zuvor hat ja der Bauträger bereits das Grundstück, auf dem er baut, erworben und diesen Kauf ggf. beim selben Notar abgewickelt. Notare leben u. a. also auch davon, dass Verkäufer und/oder Bauträger ihnen solche Geschäfte „besorgen“. In der Praxis schlägt deshalb häufig der Verkäufer, der Bauträger oder der involvierte Makler den Notar seines Vertrauens vor. Schließlich ist dieser auch sehr gut mit den gegebenenfalls vorhandenen Besonderheiten der Immobilie vertraut.



Nicht alle Notare nehmen es mit der Neutralitätspflicht so genau

Bei der Würdigung von Bauträgerkaufverträgen kommt es schon mal vor, dass Bauträger versuchen, sich größtenteils aus jeglicher Haftung für die zu erbringenden Leistungen zu entziehen. Der Notar, der den Bauträgerkaufvertrag im Entwurf verfasst hat und den Inhalt dann auch in aller Regel so beurkundet, hätte aber Sorge tragen müssen, dass eine Art „Waffengleichheit“ auf Augenhöhe zwischen Bauträger und Käufer herrscht. Das ist aber leider nicht immer der Fall. Lassen Sie als Käufer also vorsorglich den Entwurf eines Bauträgerkaufvertrages vor Beurkundung von einem externen Fachmann prüfen.


Diese Aufgaben übernimmt der Notar

Erstellung des Kaufvertragsentwurfs

Wenn zwischen den Verkäufer und Käufer Einigkeit über den Kauf mit den entsprechenden Details erzielt wurde, wird durch den ausgewählten Notar einen Kaufvertragsentwurf vorbereitet. Darin sind viele wiederkehrende Passagen enthalten, die in vielen Grundstückskaufverträgen vorkommen und natürlich die individuell getroffenen Abreden zwischen den Vertragsparteien. Den Entwurf stellt der Notar Käufer und Verkäufer zur Ansicht und Überprüfung rechtzeitig vor der Beurkundung des Kaufvertrages zur Verfügung. Hier sind u. U. auch feste Fristen vorgeschrieben. Z. B. ist ein Vertragspartner Kaufmann und der andere Verbraucher, muss der Entwurf mindestens 14 Tage vor der Beurkundung dem Verbraucher zugesendet worden. Diese Pflicht entfällt, wenn beide Parteien Verbraucher sind. Trotzdem sollte auch hier die Frist nicht zu kurz sein. Zum einen lässt sich so der Vertragstext ohne Zeitdruck sorgfältig prüfen und zum anderen dient der Kaufvertragsentwurf i. d. R. erst als finale Entscheidungsgrundlage für die Darlehensbewilligung/-zusage bei den Banken.

Beurkundung des Kaufvertrages

Mit der Beurkundung des Kauvertrages durch den Notar kann die Immobilie künftig übertragen werden, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind (z. B. Kaufpreiszahlung, Negativzeugnis, Unbedenklichkeitsbescheinigung, Übergabe usw.). Nachdem der Notar die Beteiligten legitimiert hat, liest er den Vertragsinhalt den Beteiligten vor. Natürlich können hier sowohl Verkäufer als auch Käufer beim Notar nachfragen und um Erläuterung/Erklärung einzelner Passagen bitten. Ggf. können auch noch kleinere Abänderungen vorgenommen werden. Nach Unterschrift von Käufer, Verkäufer und Notar ist der Kaufvertrag besiegelt. Eigentümer ist der Käufer damit aber noch nicht. Das wird er erst, nachdem die Eigentumsübergang im Grundbuch vollzogen ist. Das kann mehrere Wochen oder Monate dauern, manchmal (bei nachträglichen Ungereimtheiten/Streitigen) sogar länger.

Beurkundung der Grundschuldbestellung

Kann ein Kaufpreis nicht ganz aus Eigenkapital bezahlt werden, benötigt der Käufer eine Finanzierung. Nach Vorgesprächen des Käufers mit den Banken werden diese dann wieder konkret aktiv, wenn ihnen der Kaufvertragsentwurf des Notars vorliegt. Deswegen ist eine genügend lange Vorlaufzeit von der Vorlage des Entwurfs bei der Bank bis zur Beurkundung nicht nur für den Käufer wichtig, sondern auch für die Bank, die damit ihre Kreditzusage verbindet. Neben den Kreditverträgen und einer Vielzahl weiterer Unterlagen erhält der Kreditnehmer auch einen Vordruck zur Grundschuldbestellung bzw. versendet die Bank den Vordruck zur Grundschuldbestellung direkt an das Notariat. Es ist äußerst empfehlenswert, den Termin zur Grundschuldbestellung unmittelbar an die Beurkundung des Kaufvertrags zu hängen!


Einreichung und Weiterleitung von Unterlagen

Sobald Kaufvertrag und (falls erforderlich) Grundschuldbestellung beurkundet sind, reicht der Notar diese Unterlagen dem Grundbuchamt weiter mit der Bitte um Vollzug. Gleichzeitig unterrichtet er das Finanzamt über den Kauf, das dann die fällige Grunderwerbsteuer mittels Bescheides an den/die Käufer verschickt. Von der Zahlung der Grunderwerbsteuer hängt ganz maßgeblich der weitere zeitliche Verlauf ab. Ist die Grunderwerbsteuer vollständig gezahlt, erteilt das Finanzamt eine sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung, die neben der Bestätigung der Zahlung des Kaufpreises für eine Eigentumsumschreibung im Grundbuch erforderlich ist. Ggf. muss auch noch vom Notariat die Verzichtserklärung der Kommune bei Vorhandensein eines gesetzlichen Vorkaufsrechts eingeholt werden oder andere Zustimmungen (z. B. Verwalter bei Eigentumswohnungen usw.).

Überwachung der Kaufvertrags- und Kaufpreisabwicklung

Die Einhaltung einzelner Modalitäten ist Bestandteil der Notartätigkeiten. So wird dieser die Eintragung einer sogenannten Auflassungsvormerkung zugunsten des Käufers beim Grundbuchamt beantragen. Dieses ist eine Eintragung, die den Käufer und Verkäufer schützt und signalisiert, dass ein Eigentumswechsel in naher Zukunft bevorsteht. Darüber hinaus überwacht der Notar die Auflagen, der kreditgebenden Banken von Käufer und Verkäufer. Gerade bei Bauträgerverträgen obliegt ihm die Pflicht, dass Regelungen nach der Makler- und Bauträgerverordnung im Kaufvertrag enthalten sind; insbesondere die Auflistung der Kaufpreisteilzahlungen, die nur nach Erreichen fest vorgeschriebener Bautenstände vom Bauträger eingefordert werden dürfen und dadurch einen erheblichen Käuferschutz vorsehen.

Fazit

Dem Notar kommt in vielerlei Hinsicht eine gewichtige Rolle zu und die meisten von ihnen erledigen diese Aufgaben sehr gut.

 

 

Haben Sie Fragen oder benötigen Sie Unterstützung beim Verkauf Ihrer Immobilie in der Region Ingolstadt ? Dann kontaktieren Sie mich. Ich helfe Ihnen gerne.

 

Kontakt:
K & F Immobilien e. K. - Ihr regionaler Immobilienmakler
Inhaber: Gerhard Fischermeier
Wagnerwirtsgasse 1
85049 Ingolstadt
Tel. +49 841 93159112
info@k-und-f-immobilien.de
www.k-und-f-immobilien.de

#Immobilienmakler
#Immobilienbewertung
#Ingolstadt
#Eichstätt
#Verkauf
#Vermietung
#Hausverkauf
#Wohnungsverkauf
#Grundstücksverkauf

  


Zurück zur Übersicht